Satzung

Satzung der Freunde des Alban e.V., Freiburg

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

• Der Verein trägt den Namen Freunde des Alban e.V.

• Er hat den Sitz in Freiburg.

• Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein

Förderverein nach Maßgabe des §58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins sind der Erhalt und die Förderung des Soziallebens im

katholischen Studierendenwohnheim St. Alban Haus in Freiburg (Träger:

Erzdiözese Freiburg). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

durch finanzielle und personelle Unterstützung. Insbesondere durch

Anschaffungen, die durch hauseigene Mittel nicht realisiert werden können.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen

aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt

werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die

seine Ziele unterstützt (§2).

(2) Über den Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist

von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer

verstoßen hat oder trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im

Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkungausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung

bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat

nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die

nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine

einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden

stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• Der Vorstand

• Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden

und der/dem 3. Vorsitzenden als Kassenwart.

Der/die 1. Vositzenden oder der/die 2. Vorsitzenden bilden den Vorstand im

Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem

Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der

Vorsitzende und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung in

einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden

Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis

ihre Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er

berüft die Mitgliederversammlung ein

Bei Anschaffungen, die einen Wert von €100. – überschreiten hat der

Vorstand die Mitglieder schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich zu

informieren.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur

Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstände teilnehmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-

Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich

erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden

Vorständen zu unterzeichnen.

(7) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die

Einnahmen und Ausgaben. Er/sie leistet Zahlungen für den Verein auf

Anweisung des Vorstandes

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der

Vereinsmitglieder schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zweckes

und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail

unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten drei Wochen bei

gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf

die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Es gilt das Datum

des Poststempels. Das Einladungsschreiben gibt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan

ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben

gemäß Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur

Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes

schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem

Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch

nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich

Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der

Mitgliederversammlung zu berichten

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

◦ Gebührenbefreiungen,

◦ Aufgaben des Vereins,

◦ Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

◦ Mitgliedsbeiträge,

◦ Satzungsänderungen,

◦ Auflösung des Vereins

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als

beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen

Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen

Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der

vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus

vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern

alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu

unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss

kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur

Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erzdiözese

Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Stand: 1.4.2020