Satzung
Satzung der Freunde des Alban e.V., Freiburg
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
• Der Verein trägt den Namen Freunde des Alban e.V.
• Er hat den Sitz in Freiburg.
• Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein
Förderverein nach Maßgabe des §58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins sind der Erhalt und die Förderung des Soziallebens im
katholischen Studierendenwohnheim St. Alban Haus in Freiburg (Träger:
Erzdiözese Freiburg). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch finanzielle und personelle Unterstützung. Insbesondere durch
Anschaffungen, die durch hauseigene Mittel nicht realisiert werden können.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die
seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkungausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden
und der/dem 3. Vorsitzenden als Kassenwart.
Der/die 1. Vositzenden oder der/die 2. Vorsitzenden bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der
Vorsitzende und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung in
einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er
berüft die Mitgliederversammlung ein
Bei Anschaffungen, die einen Wert von €100. – überschreiten hat der
Vorstand die Mitglieder schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich zu
informieren.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstände teilnehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-
Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich
erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden
Vorständen zu unterzeichnen.
(7) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Er/sie leistet Zahlungen für den Verein auf
Anweisung des Vorstandes
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der
Vereinsmitglieder schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten drei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Es gilt das Datum
des Poststempels. Das Einladungsschreiben gibt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
◦ Gebührenbefreiungen,
◦ Aufgaben des Vereins,
◦ Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
◦ Mitgliedsbeiträge,
◦ Satzungsänderungen,
◦ Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erzdiözese
Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 1.4.2020